Die Vergabe für Öffentliche Auftraggeber
Bei öffentlichen Bauprojekten oder solchen, die mit öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist der auftraggebende Bauherr verpflichtet, die Ausschreibung und Vergabe nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A, (VOB/A), den allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen, durchzuführen. Die VOB/A regelt hierbei ausschließlich das Ausschreibungs- und Vergabeverfahren bis zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrags, sie wird selbst nicht Bestandteil des Vertrages.
Die VOB/A kennt drei Arten der Ausschreibung/Vergabe:
Die öffentliche Ausschreibung – sie wird in Print- und Onlinemedien (z. B. Bundesanzeiger) veröffentlicht und gibt einer unbeschränkten Zahl von Bewerbern Gelegenheit, die Angebotsunterlagen anzufordern und ein Angebot abzugeben. Diese Ausschreibungsform ist der Regelfall für öffentliche Auftraggeber.
Die beschränkte Ausschreibung – kommt dann in Frage, wenn der Auftragswert der zu vergebenden Bauleistung unterhalb gewerkespezifischer Grenzen liegt, wenn entweder die Leistung nur von einer begrenzten Anzahl von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, wenn eine öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bewerber einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellen würde oder wenn eine öffentliche Ausschreibung aus Zeitnot oder Geheimhaltungspflichten nicht in Frage kommt. In diesem Falle werden nur Bieter mit besonderen Erfahrungen und Fachkenntnissen zugelassen und zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Die freihändige Vergabe – soll nur dann stattfinden, wenn entweder nur ein bestimmter Unternehmer aufgrund seiner besonderen Qualifikation zur Ausführung der Leistung in Betracht gezogen werden kann, wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht eindeutig festzulegen ist, wenn es sich um kleine Leistungen oder besonders dringliche Leistung handelt oder aber wenn weder eine zuvor erfolgte öffentliche, noch eine beschränkte Ausschreibung ein annehmbares Ergebnis erbracht haben.
Bei Überschreiten der Schwellenwerte, also bei Auftragswerten oberhalb bestimmter Grenzen, gelten analoge Regeln des Government Procurement Agreement (GPA), einer Vereinbarung der Europäischen Union und weiterer 13 Mitglieder der Welthandelsorganisation.
Die Vergabe für private Auftraggeber
Private Auftraggeber sind nicht daran gebunden ihre Ausschreibung nach den Bedingungen der VOB durchzuführen. Das bedeutet, dass sie Ihre Ausschreibungs- und Vergabemodalitäten frei bestimmen können. Einige Regelungen der VOB/A, wie zum Beispiel das Verbot der Verhandlung mit Bietern über Preisnachlässe bei der Angebotsprüfung und die Vorgaben für die Wertung der Angebote sind für den privaten Auftraggeber nachteilig.