Kostencontrolling mit AVA

Zusammenhang zwischen der HOAI, der DIN 276, und einem AVA-Programm in Hinblick auf erfolgreiches Kostencontrolling einer Baumaßnahme.

Welche Leistungsphasen der HOAI befassen sich mit der Kostenermittlung nach DIN 276, und welche einzelnen Kosteninformationen ergeben sich aus einem AVA-Programm?

In der nachfolgenden Tabelle werden die Zusammenhänge hinsichtlich der Kostenermittlung nach DIN 276 und des Zeitpunktes der jeweiligen HOAI Phase, wo sie zur Anwendung kommt, in Bezug zu ARCHITEXT AVA-Systemen dargestellt.

HOAI Phasen DIN 276 Phasen Kostencontrolling innerhalb AVA
Grundlagenermittlung Lp1

Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe durch die Planung

Kostenschätzung und
Kostenberechnung

Honorarberechnung:
Solange noch keine Kostenberechnung vorliegt, nach der Kostenschätzung

keine spezielle AVA Phase

Datenherkunft:

  • Erfahrungswerte
  • Vergleichsprojekte z. B.: Eigener, BKI
  • Berechnungstool
Vorplanung Lp2
(Projekt- und Planungs-
vorbereitung)

Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe

Entwurfsplanung Lp3
(System- und Integrations-
planung)

Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe

Genehmigungsplanung Lp4

Erarbeiten und Einreichen der Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen

Ausführungsplanung Lp5

Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösung

Kostenanschlag

Honorarberechnung:
Solange noch keine Kostenanschlag vorliegt, nach der Kostenberechnung

Ausschreibung, Nachrechnung & Preisspiegel

Datenherkunft:

Zum Zeitpunkt der Ausschreibung:

  • LV Preise (Schätzpreise des Ausschreibenden)
  • LV Preise (Schätzpreise aus Textspeichersystemen)

Während der Angebotskontrolle:

  • Preise eines Bieters (aus Preiserfassung od. Spiegel)
  • Mittelpreise (aus Preisspiegel)

Nach erfolgter Vergabe:

  • Auftragspreise aus Vertrags-LV
Vorbereitung der Vergabe Lp6

Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen

Mitwirkung bei der Vergabe Lp7

Ermitteln der Kosten und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe

Objektüberwachung Lp8
(Bauüberwachung)

Überwachung der Ausführung des Objekts

Kostenfeststellung

Honorarberechnung:
Solange noch keine Kostenfeststellung vorliegt, nach dem Kostenanschlag

Abrechnung und Mangelmanagement

Datenherkunft:

  • Schlussrechnung
Objektbetreuung und
Dokumentation Lp9

Überwachung der Beseitigung von Mängeln und Dokumentation des Gesamtergebnisses

Anmerkung zur DIN 276

Der Bezug zur DIN 276 der in der Tabelle dargestellt wurde, ist global und gilt für alle Fassungen (1981, 1993 und 2002 -EUR). Allerdings gibt es Unterschiede in der Anwendung der verschiedenen DIN 276-Fassungen. Darauf wird nachfolgend eingegangen.

Unterschiede in der Anwendung der verschiedenen Fassungen der DIN 276:

  • Fassung 1981: Kostenermittlung als Honorarbemessungsgrundlage. In den Fassungen von 1993 und 2002 wird im §10 (2) ausdrücklich darauf verweisen
  • Fassung 1993: Kostenermittlung zwecks Bauherrenaufklärung
  • Fassung 2002: Wie 1993 jedoch die Tabellen für die anrechenbaren Kosten in EUR

Beispiel – Anmerkung der Architektenkammer Hessen:

Ein Architekt legt den Kostenermittlungen zwecks Bauherrenaufklärung die DIN 276 in der seit Juni 1993 geltenden Fassung zugrunde und berechnet auch seinen Honoraranspruch auf der Basis von anrechenbaren Kosten, die aufgrund der DIN 276 in der Fassung Juni 1993 zusammengestellt sind. Der Bauherr weist die Architektenhonorarrechnung als derzeit nicht prüffähig zurück, weil der Architekt seiner Honorarrechnung die anrechenbaren Kosten auf der Basis der DIN 276 vom April 1981 hätte zugrundelegen müssen. Der Bauherr hat Recht. Der Architekt muss die Kostenermittlung nach der DIN 276, Fassung 1981 nachreichen.
Denn: §10 Abs.2 HOAI bestimmt, dass die anrechenbaren Kosten, also die Kostenermittlung als Honorarbemessungsgrundlage, unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung vom April 1981 – Kosten von Hochbauten – zu ermitteln sind. Die DIN 276 in der Fassung vom April 1981 ist für die Honorarermittlung des Architekten auf der Grundlage der HOAI zwingend vorgeschrieben.

Der Architekt kann für die Kostenermittlung als Honorarbemessungsgrundlage – vorbehaltlich besonderer vertraglicher Regelungen – nicht die DIN 276 in der seit Juni 1993 geltenden Fassung zugrundelegen. §10 Abs.2 HOAI enthält nämlich eine statische Verweisung auf die DIN 276 in der Fassung vom April 1981 für die Honorarbemessungsgrundlage (BGH BauR 1998, S. 354). Hat der Auftragnehmer als Honorarbemessungsgrundlage eine Kostenermittlung auf der Grundlage der DIN Fassung von Juni 1993 vorgelegt, muss er entweder zusätzlich eine Kostenermittlung auf der Basis der alten Fassung nachholen oder zumindest einen Übersetzungsschlüssel bzw. Hinweise liefern, welche Kostengruppen aus der neuen DIN den Ziffern aus der alten und damit aus der HOAI entsprechen (Koeble, BauR 2000, S.785 f.). Diesen eventuellen Mehraufwand, der bei der Aufstellung der Kostenermittlungen nach den unterschiedlichen Fassungen der DIN 276 entsteht, kann der Architekt nur vermeiden, wenn er sich mit seinem Bauherren ausdrücklich – aus Beweisgründen in einem schriftlichen Vertrag – darauf einigt, dass er beiden Kostenermittlungsarten die DIN 276 in der Fassung 1993 zugrundelegt.

Wichtig: Gesetze und Verordnungen unterliegen Änderungsprozessen, deshalb sind diese – sofern sie hier genannt werden – unbedingt in aktuell gültiger Form und im originalen Wortlaut heranzuziehen. Irrtümer und Änderungen vorbehalten. Es kann keine Gewähr auf Aktualität und Vollständigkeit gegeben werden.

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