Nachfolgend finden Sie einige Hinweise und Informationen zur geplanten, temporären Mehrwertsteuerreduzierung auf 16% im Zeitraum 01.07.2020 – 31.12.2020 und deren Verarbeitung in ARCHITEXT Pallas.
Bitte
beachten Sie, dass diese temporäre Mehrwertsteuerreduzierung noch nicht
verabschiedet ist (Beschlussfassung von Bundesrat und Bundestag erfolgt
voraussichtlich in deren Sitzungen am 29.06.2020)
- Steuerrechtlich gilt i.A. der MwSt-Satz für die gesamte Leistung, der zum Ende der Leistungserbringung gilt, falls nicht Teilleistungen vereinbart wurden.
- Generell kann in ARCHITEXT Pallas je zu erstellender Rechnung im Modul Abrechnung der MwSt-Satz frei gewählt werden.
- Je nach vertraglicher
Regelung muss unterschieden werden, ob es wirtschaftlich abgrenzbare Teilleistungen
(mit erforderlichen Teilabnahmen) gibt/geben kann oder ob alle Leistungen
zu dem MwSt-Satz abzurechnen sind, der zum Zeitpunkt der Fertigstellung
gilt.
- Im Fall einer Abrechnung ohne Teilleistungen/Teilabnahmen ist i.A. steuerrechtlich die Schlussrechnung und der zu diesem Zeitpunkt geltende MwSt-Satz entscheidend. Hierbei wird kumuliert betrachtet die Gesamtleistung der Schlussrechnung mit dem geltenden MwSt-Satz berechnet und vorherige Abschlagsrechnungen brutto (ggf. mit unterschiedlichen MwSt-Sätzen) abgezogen.
- Im Fall einer Abrechnung mit
Teilleistungen/Teilabnahmen sollte zum Abschluß einer Teilleistung eine
Abrechnungsperiode mit einer Teilschlussrechnung abgeschlossen werden. Das
Anlegen einer Teilschlussrechnung beendet eine Abrechnungsperiode und
startet eine neue Abrechnungsperiode. Zu beachten ist, dass nach einer
Teilschlussrechnung nachfolgende Abschlagsrechnungen wieder kumuliert
betrachtet bei Null beginnen.
- Um bei einem Wechsel des
MwSt-Satzes während der Abrechnung eines Auftrags mit vereinbarten
Teilleistungen in der kumulierten Betrachtung korrekte Beträge über alle
Rechnungen zu erhalten, sollte
- vor dem Wechsel des MwSt-Satzes auf 16% eine zusätzliche (ggf. auch zuwachslose) Teilschlussrechnung mit 19% MwSt erstellt werden
- in nachfolgenden Abschlagsrechnungen kann dann der geänderte MwSt-Satz von 16% verwendet werden
- vor dem erneuten Wechsel des MwSt-Satzes im Januar auf 19% sollte wieder eine Teilschlussrechnung mit dem MwSt-Satz von 16% erstellt werden
- und nachfolgende Rechnungen dann wieder mit 19% angelegt werden
- Um bei einem Wechsel des
MwSt-Satzes während der Abrechnung eines Auftrags mit vereinbarten
Teilleistungen in der kumulierten Betrachtung korrekte Beträge über alle
Rechnungen zu erhalten, sollte
- In Aufträgen, die nach dem 01.07. (vermutlich dann auch bereits mit 16% MwSt) beauftragt wurden und die voraussichtlich vor dem 31.12.2020 schlussgerechnet werden, ist im Grunde nichts weiter zu beachten, da es hier zu keinem Wechsel der MwSt während der Abrechnung kommt (und es somit auch nur eine Abrechnungsperiode gibt).
In nachfolgendem PDF sind alle Informationen und auch Berechnungsbeispiele aufgeführt: