Ausschreibung mit Leistungsverzeichnis

Um für alle anbietenden Unternehmen die gleiche Grundlage zur Preisbildung zu schaffen, wird vom Auftraggeber ein Leistungsverzeichnis erstellt. Das Leistungsverzeichnis kann, je nach beabsichtigter Auftragsvergabe, nur Leistungen eines bestimmten Gewerkes (z. B. Erdarbeiten, Mauerarbeiten, Beton- und Stahlbetonarbeiten, etc.), oder aber Leistungen über alle Gewerke (im Hochbau auch schlüsselfertig) enthalten. In beiden Fällen ist davon auszugehen, dass die Teilleistungen zur Gliederung innerhalb des Leistungsverzeichnisses nochmals in Bereiche und Abschnitte aufgeteilt werden. Die einzelnen Teilleistungen, auch Positionen genannt, sind durch eine eindeutige Nummer (Ordnungszahl) gekennzeichnet und enthalten eine genaue quantitative wie qualitative Beschreibung der zu erbringenden Arbeiten.

Der Aufwand für die Angebotsbearbeitung durch den Bieter beschränkt sich bei einem vorliegenden Leistungsverzeichnis auf die Preisermittlung dieser exakt festgelegten Leistungen, für die die HOAI Phasen Entwurfsplanung und Ausführungsplanung bereits abgeschlossen sind. Auch für den Auftraggeber vereinfacht sich hierdurch die Angebotswertung, da immer die gleichen Leistungen angeboten werden. Eine Ausnahme hiervon bilden sogenannte Bieterabfragen, mit Hilfe derer der Auftraggeber für eine oder mehrere Teilleistungen beispielsweise ein vom Bieter angebotenes Fabrikat oder Material in Erfahrung bringen will und diese Information bei der Angebotsauswertung neben den reinen Preisangaben fachlich berücksichtigt.

Aufbau und Struktur des Leistungsverzeichnisses

Vielfach stellt sich für den Auftraggeber die Frage, ob er umfangreiche, zusammenhängende Bauaufgaben insgesamt oder aber aufgeteilt in Fachlosen (ein Fachlos entspricht einer gewerkespezifischen Vergabeeinheit) ausschreiben und vergeben soll. Die zusammenhängende Vergabe an einen Unternehmer bzw. eine Arbeitsgemeinschaft bietet oftmals einen Preisvorteil durch einen wirtschaftlicheren Einsatz von Geräten und Personal. Die VOB favorisiert dennoch eine Vergabe von Fachlosen, um eine bessere Verteilung des Auftragsvolumens auf die Unternehmer zu ermöglichen. Aus den gleichen Gründen sollte der Bauherr Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige nach Möglichkeit nach Fachgebieten bzw. Gewerbezweigen getrennt vergeben (Fachlose), sofern aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht die Zusammenfassung mehrerer Fachlose erforderlich erscheint. Diese Frage tritt speziell im Hochbau auf bei der Entscheidung, ob ein Objekt „schlüsselfertig“ aus einer Hand an einen Generalunternehmer oder aber getrennt nach Rohbau und Ausbaugewerken vergeben werden soll.

Ungeachtet der geplanten Vergabe enthält ein Leistungsverzeichnis im Normalfall eine Vielzahl von Teilleistungen (Positionen), die je nach Gesamtumfang des Leistunsgverzeichnisses innerhalb festgelegter Gliederungsstrukturen zusammenfasst werden. Die gebräuchlichste Strukturierung eines Leistungsverzeichnisses besteht aus der zweistufigen Gliederung, wobei die erste Gliederungsstufe die Bereiche darstellt. Innerhalb eines Bereiches werden als zweite Gliederungsstufe die Abschnitte geführt, in diesen sind schließlich die Teilleistungen (Positionen) enthalten. Die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Bereiche und Abschnitte dienen neben der Herstellung einer größeren Übersichtlichkeit auch der Zwischensummenbildung und erlauben genauere Preisvergleiche im Rahmen der Angebotswertung. Alle verwendeten Elemente wie Bereiche, Abschnitte und Positionen sind im Leistungsverzeichnis mit einer eindeutigen und aufsteigenden Ordnungszahl zu versehen. Die hier genannten Bezeichnungen Bereich/Abschnitt sind im Hochbau üblich, wobei dort auch vielfach die Bezeichnungen Titel/Gewerk oder Los/Titel verwendet werden. Im Tiefbau werden die Gliederungsstufen meist mit den Bezeichnungen Abschnitt/Unterabschnitt versehen.

Für sehr kleine Leistungsverzeichnisse, die nur wenige Teilleistungen (Positionen) umfassen, kann eine weniger tiefe Struktur von etwa nur einer oder auch gar keiner Gliederungsstufe verwendet werden. Im letzteren Fall kann nur eine Summe (die Endsumme) gebildet werden.

Beispiel für eine Teilleistung im Straßenbau

Beispiel für eine Teilleistung im Straßenbau

Ausschreibungstexte

Die eigentliche Leistungsbeschreibung erfolgt innerhalb der Positionen des Leistunsgverzeichnisses. Eine Position enthält normalerweise folgende Mindestmerkmale:

  • Ordnungszahl
  • Angabe zur Menge und Mengeneinheit
  • Ausschreibungstext in Form von Kurz- und Langtext

Ausschreibungstexte können vom Ausschreibenden frei formuliert werden, jedoch bietet sich der Zugriff auf Textbibliotheken aus Gründen der Klarheit der Vertragsauslegung im Sinne einer eindeutigen und erschöpfenden Teilleistungsbeschreibung an. Im Bereich der öffentlichen Hand wird den ausschreibenden Stellen empfohlen, das vom GAEB (Gemeinsamer Ausschuss für Elektronik im Bauwesen) herausgegebene STLB-Bau (Standardleistungsbuch-Bau) für den Hochbau bzw. den von der FGSV (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen ) verlegten STLK (Standardleistungskatalog für den Straßen und Brückenbau) anzuwenden.

Das Gesamtwerk der Standardleistungstexte ist in einzelne Leistungsbereiche unterteilt. Die Leistungsbereiche entsprechen, in Anlehnung an die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen – ATV (VOB/C), überwiegend der Einteilung nach Gewerken. In der Regel wird jede Bauleistung nur einmal im Standardleistungsbuch aufgeführt. Jeder dort enthaltene Leistungsbereich ist durch eine 3-stellige Nummer von 000 bis 999 gekennzeichnet.

Es werden folgende Bereiche unterschieden:

000 - 099 Standardleistungsbuch Bau – (STLB-Bau)
100 - 199 Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau (STLK)
200 - 299 Standardleistungskatalog für den Wasserbau (STLK-W)
300 - 399 bish. Standardleistungsbuch - Bauen im Bestand (BiB), nun eingearbeitet in STLB-Bau
400 - 499 bish. Leistungsbereiche des Deutsche Bahn AG Geschäftsbereiches Netz (Herausgeber: Deutsche Bahn AG), z. T. umgesetzt in STLB-Bau
500 - 599 bish. Standardleistungsbuch - Bauen im Bestand, Block und Plattenbau (BiB), nun eingearbeitet in STLB-Bau
600 - 699 Standardleistungsbuch für Zeitvertragsarbeiten – Dynamische BauDaten – (STLB-BauZ)
700 - 799 z.Zt. nicht belegt
800 - 899 Entwurfsstände (Gelbdrucke) des STLK für Straßen- und Brückenbau
900 - 999 Regionale Leistungskataloge (STLK/RLK)

Der Text einer Teilleistungsbeschreibung sollte, ggf. mit Bezug zu im Leistungsverzeichnis voranstehenden Texten, Angaben enthalten über:

  • das Bauteil (z. B. Decke)
  • den Baustoff (z. B. C 35/45)
  • die Abmessung (z. B. Dicke d=20cm)
  • die Ausführungsart (z. B. Flachdecke, Oberfläche geglättet)

Der Detaillierungsgrad einer Leistungsbeschreibung sollte nicht so weit gehen, dass in der Ausschreibung, es sei denn besondere Umstände wie die Erweiterung oder Instandhaltung bestehender Objekte würden dies rechtfertigen, Erzeugnisse oder Produkte eines bestimmten Unternehmens vorgeschrieben werden. Dem Grundsatz des freien Wettbewerbs sollte im Zusammenhang mit der namentlichen Nennung von bestimmten Produkten oder Herstellerinformationen mit einem Zusatz oder gleichwertig und der Möglichkeit für den Bieter ein Vergleichsprodukt anzubieten, Rechnung getragen werden.

Versand / Bereitstellung der Ausschreibungsunterlagen

Nach Bekanntmachung einer öffentlichen Ausschreibung können Bewerber die Ausschreibungsunterlagen (Verdingungsunterlagen) bei der auftraggebenden Stelle anfordern. Gegen Entrichtung einer vom Auftraggeber festgelegten Gebühr erfolgt die Zustellung in den meisten Fällen  postalisch. Mit Bezug zur e-Government Initiative werden Ausschreibungsverfahren alternativ dazu vermehrt auch über elektronische Vergabeplattformen abgewickelt. Zu einer Ausschreibung werden allgemeine Informationen wie z. B. Gegenstand und Umfang des Auftrags, Örtlichkeiten, Termine, Fristen etc. im Internet bereitgestellt. Interessierte Unternehmen und potentielle Bewerber können sich dadurch einen Eindruck über die zu erbringende Leistung verschaffen und entscheiden, ob sie die kompletten Ausschreibungsunterlagen (wiederum postalisch oder elektronisch) anfordern oder nicht.

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