Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ist eine preisrechtliche Verordnung der Bundesregierung. Der Anwendungsbereich der Honorarordnung wird in § 1 HOAI beschrieben: Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Ingenieure (Auftragnehmer), soweit sie durch Leistungsbilder oder andere Bestimmungen dieser Verordnung erfasst werden.
Die HOAI legt fest, wie ein Architektenhonorar zu ermitteln ist und schreibt in Honorartabellen die Preisgrenzen (Vorgabe von Mindest- und Höchstsätzen) für Architektenleistungen vor. Die HOAI ist eine bundesweit geltende Preisverordnung, die die Bundesregierung auf der Grundlage eines Artikelgesetzes erlassen hat. Kammermitglieder sind darüber hinaus aufgrund ihres Standesrechtes – der Berufsordnung – dazu verpflichtet, die HOAI anzuwenden.
Leistungsphasen der HOAI
In §15 der HOAI werden die Leistungen des Architekten/Ingenieurs in neun Phasen detailliert beschrieben
- Grundlagenermittlung
- Vorplanung
- Entwurfsplanung
- Genehmigungsplanung
- Ausführungsplanung, Werkplanung
- Vorbereitung der Vergabe
- Mitwirkung bei der Vergabe
- Objektüberwachung
- Objektbetreuung und Dokumentation
Alles zusammen ergibt 100% der Architektenleistung.
Architektenhonorare werden nicht frei ausgehandelt, sondern sind gesetzlich geregelt. Der Architekt bietet seine Leistungen nicht im Preis-, sondern im Qualitätswettbewerb an. Daher auch die berufsrechtliche Einschränkung der Werbung: Der Architekt wirbt mit seiner Leistung.
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure setzt die Höhe des Honorars nach dem Umfang der Leistung, den anrechenbaren Baukosten und der Schwierigkeit der Bauaufgabe fest.
- Umfang der Leistung
- Die oben genannten Leistungsphasen sind in Umfang und Leistung durch die Honorarordnung klar festgelegt.
- Anrechenbare Baukosten
- Die anrechenbaren Nettobaukosten beinhalten die reinen Bau- und Ausbaukosten, nicht aber zum Beispiel den Grundstückspreis und die Erschließungskosten. Hieraus ergibt sich die Höhe des Architektenhonorars.
- Schwierigkeit der Bauaufgabe
- Die Schwierigkeit der Bauaufgabe wird in fünf Honorarzonen berücksichtigt.
Die einzelnen Leistungsphasen
Leistungsphase 1, die Grundlagenermittlung (3%)
- Grundleistungen
- Klären der Aufgabenstellung
Beratung zum gesamten Leistungsbedarf
Formulierung von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter Zusammenfassung der Ergebnisse - Besondere Leistungen
- Bestandsaufnahme
Standortanalyse
Aufstellung eines Raum- und Funktionsprogramms
Prüfen der Umwelterheblichkeit und der Umweltverträglichkeit
Leistungsphase 2, die Vorplanung (7%)
- Grundleistungen
- Grundlagenanalyse
Abstimmung der Zielvorstellungen
Erarbeitung eines Planungskonzepts einschl. Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung, z. B. versuchsweise zeichnerische Darstellungen, Strichskizzen
Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
Klärung und Erläuterung von Städtebau, Gestaltung, Ökologie, Ökonomie in Erstellung und Nutzung
Verhandlungen mit den behörden zur Sicherung der Genehmigungsfähigkeit
Kostenschätzung - Besondere Leistungen
- Untersuchung von Lösungsmöglichkeiten nach Grundsätzlich verschiedenen Anforderungen
Finanzierungsplanung, Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse
Mitwirken bei der Kreditbeschaffung
Durchführen der Bauvoranfrage
Anfertigen von Perspektiven, Muster, Modelle
Aufstellung der Zeit- und Organisationsplanung
Gebäude- und Bauteiloptimierung zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoffemissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien
Leistungsphase 3, die Entwurfsplanung (11%)
- Grundleistungen
- Bearbeiten des Planungskonzeptes
Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs
Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit
Kostenberechnung und Kostenkontrolle - Besondere Leistungen
- System- und Integrationsplanung
Analyse von Alternativen/Varianten mit Kostenuntersuchung -(optimierung)
Wirtschaftlichkeitsberechnung
Kostenberechnung durch aufstellen von Mengengerüsten oder Bauelementkatalog
Leistungsphase 4, die Genehmigungsplanung(6%)
- Grundleistungen
- Erarbeiten der Vorlagen der erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschl. der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen
Einreichen des Baugesuches
Begleitung des Genehmigungsverfahrens - Besondere Leistungen
- Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung
Erarbeitung von Unterlagen für besondere Prüfverfahren
Unterstützung des Bauherrn in Widerspruch- oder Klageverfahren
Ändern der Genehmigungsunterlagen
Leistungsphase 5, die Ausführungsplanung (25%)
- Grundleistungen
- Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4
Ausführungspläne
Detail- und Konstruktionszeichnungen
Einarbeiten von Fachplanungen - Besondere Leistungen
- Detaillierte Objektbeschreibung als Raumbuch
Detailmodelle
Prüfen und anerkennen von Plänen Dritter
Leistungsphase 6, Die Vorbereitung der Vergabe (10%)
- Grundleistungen
- Massenermittlung als Grundlage für Leistungsbeschreibungen
Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen
Abstimmen und koordinieren der Leistungsbeschreibungen aller Gewerke - Besondere Leistungen
- Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm unter Bezug auf Raumbuch
Kostenübersichten mit Auswertung der Beiträge an der Planung fachlich beteiligter
Leistungsphase 7, Mitwirkung bei der Vergabe (4%)
- Grundleistungen
- Einholen, prüfen und auswerten der Angebote, aufstellen eines Preisspiegels
Verhandlung mit Bietern und Mitwirken bei der Auftragserteilung
Kostenanschlag und Kostenkontrolle - Besondere Leistungen
- Prüfen und werten von Angeboten und Preisspiegeln nach besonderen Anforderungen
Leistungsphase 8, die Objektüberwachung (31%)
- Grundleistungen
- Überwachen und koordinieren der Ausführung
Aufstellen und fortschreiben eines Zeitplanes, führen eines Bautagebuches
Abnahme der Bauleistung, Feststellung von Mängeln und Überwachen der Beseitigung
Rechnungsprüfung und Kostenfeststellung, Kostenkontrolle
Organisation behördlicher Abnahmen
Übergabe des Objekts
Auflisten der Gewährleistungsfristen - Besondere Leistungen
- Aufstellen, überwachen und fortschreiben von Zahlungsplänen und differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen
Über die Grundleistung hinausgehende Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter
Leistungsphase 9, die Objektbetreuung und Dokumentation (3%)
- Grundleistungen
- Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
Zusammenstellung der zeichnerischen und textlichen Unterlagen - Besondere Leistungen
- Aufstellen von Bestandspläne, Ausrüstungs- und Inventarverzeichnisse, Wartungsanweisungen
Objektbeobachtung und -verwaltung, überwachen der Wartungs- und Pflegeleistungen
Baubegehungen nach Übergabe
Aufbereiten des Zahlenmaterials für eine Objektdatei
Ermittlung und Kostenfeststellung zu Kostenrichtwerten
Überprüfen der Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse
Zusammenfassung
Die Höhe des Architektenhonorars wird ermittelt:
- aus der durch den Architekten ausgeführten Leistung gemäss den in der Tabelle dargestellten Leistungsphasen
- in Bezug auf die anrechenbaren Nettobaukosten (Summe der Bau- und Ausbaukosten)
- aus der Schwierigkeit der Bauaufgabe (hierbei gibt es eine feste Einteilung nach Gebäudearten, deren Ausstattungs- und Bauschwierigkeit) gemäß den fünf Honorarzonen nach HOAI)
Die für die Ermittlung des Architektenhonorars anrechenbaren Kosten sind die Nettobaukosten für das Bauwerk.
Beispiel Honorarberechnung
Beispielrechnung für ein Gebäude mit anrechenbaren Kosten von €150.000 in der Honorarzone III, mitte.
Anrechenbare Kosten
- Leistungsphase 1-4 €150.000 Kostenschätzung
- Leistungsphase 5-7 €150.000 Kostenberechnung
- Leistungsphase 8-9 €150.000 Kostenanschlag
Honorarzone (gem. §11, 12 HOAI) III, mitte
- für Lp 1-4 (27%) Kostenschätzung €5.048,46
- für Lp 5-7 (39%) Kostenberechnung €7.292.22
- für Lp 8-9 (34%) Kostenanschlag €6.357,32
Architektenhonorar (Interpolation gem. §5a HOAI) €18.698,00
Bedeutung der HOAI
Die Tätigkeit des freischaffenden Architekten ist keine gewerbliche Tätigkeit. Ein freischaffender Architekt übt ebenso wie ein Arzt oder Rechtsanwalt einen Freien Beruf aus. Eines der Wesensmerkmale des Freien Berufes ist die Art der Beziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer – es ist ein besonderes Vertrauensverhältnis. Der freischaffende Architekt ist dazu verpflichtet, die Interessen des Bauherrn gegenüber den am Bau Beteiligten bestmöglich zu vertreten und ihn in seinen Entscheidungen im Hinblick auf gestalterische, technische, wirtschaftliche, und rechtliche Fragen zu beraten.
Honorarordnungen haben zum Ziel, wirtschaftliche Abhängigkeiten des Auftragnehmers vom Auftraggeber zu vermeiden und den Auftragnehmer von der Notwendigkeit des Feilschens um sein Honorar zu befreien. Honorarordnungen sollen den Vertragspartnern Transparenz und eine gewisse Rechtssicherheit bieten.
Wichtig: Gesetze und Verordnungen unterliegen naturgemäß gewissen Änderungsprozessen, deshalb sind diese – insofern sie hier genannt werden – unbedingt in aktuell gültiger Form und im originalen Wortlaut heranzuziehen. Irrtümer und Änderungen vorbehalten. Es kann keine Gewähr auf Aktualität und Vollständigkeit gegeben werden.