Baukosten nach DIN 276

Der Begriff Baukosten im Zusammenhang mit der DIN 276 (Kostenermittlung im Hochbau)

Baukosten im Hochbau sind Aufwendungen für Güter, Leistungen und Abgaben, die für die Planung und Ausführung von Baumaßnahmen erforderlich sind. Die Baukosten setzen sich aus den Kosten für das Bauwerk (reine Baukosten genannt), den Kosten für die Außenanlagen und aus sonstigen Kosten (Baunebenkosten genannt) zusammen. In Bezug auf die Höhe der Baukosten ist deren Ermittlung, in Abhängigkeit von Planungsstand und Baufortschritt, ein wesentlicher Faktor. Die Definitionen sind in der DIN 276 Kosten von Hochbauten festgelegt.

Die Kostenplanung spielt eine wesentliche Rolle. Sie ist die Gesamtheit aller Maßnahmen der Kostenermittlung, der Kostenkontrolle und der Kostensteuerung. Die Kostenplanung begleitet kontinuierlich alle Phasen der Baumaßnahme während der Planung und Ausführung. Sie befasst sich systematisch mit den Ursachen und Auswirkungen der Kosten.

Die Kostenermittlung ist die Vorausberechnung der entstehenden Kosten bzw. die Feststellung der tatsächlich entstandenen Kosten. Die Kostenkontrolle ist ein Vergleich einer aktuellen mit einer früheren Kostenermittlung. Die Kostensteuerung ist das gezielte Eingreifen in die Entwicklung der Kosten, insbesondere bei Abweichungen, die durch die Kostenkontrolle festgestellt worden sind.

Anwendungsbereich der DIN 276

Diese Norm gilt für die Ermittlung und die Gliederung von Kosten im Hochbau. Sie erfasst die Kosten für Maßnahmen zur Herstellung, zum Umbau und zur Modernisierung der Bauwerke sowie die damit zusammenhängenden Aufwendungen (Investitionskosten); für Baunutzungskosten gilt DIN 18960-1. Die Norm legt Begriffe und Unterscheidungsmerkmale fest und schafft damit die Voraussetzungen für die Vergleichbarkeit der Ergebnisse von Kostenermittlungen. Die nach dieser Norm ermittelten Kosten können bei Verwendung für andere Zwecke (z. B. Honorierung von Auftragnehmerleistungen, steuerliche Förderung) den dabei erforderlichen Ermittlungen zugrunde gelegt werden. Eine Bewertung der Kosten im Sinne der entsprechenden Vorschriften nimmt die Norm jedoch nicht vor.

Die Norm gilt für Kostenermittlungen, die auf der Grundlage von Ergebnissen der Bauplanung durchgeführt werden. Sie gilt nicht für Kostenermittlungen, die vor der Bauplanung lediglich auf der Grundlage von Bedarfsangaben durchgeführt und z. B. als Kostenrahmen bezeichnet werden.

Kostenermittlung

Die Kostenermittlungen dienen als Grundlagen für die Kostenkontrolle, für Planungs-, Vergabe- und Ausführungsentscheidungen sowie zum Nachweis der entstandenen Kosten. Hierbei sind Kostenermittlungen in der Systematik der Kostengliederung zu ordnen und darzustellen.

Die Art und die Detaillierung der Kostenermittlung sind abhängig vom Stand der Planung und Ausführung und den jeweils verfügbaren Informationen z. B. in Form von Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen. Die Informationen über die Baumaßnahmen nehmen entsprechend dem Projektfortschritt zu, sodass auch die Genauigkeit der Kostenermittlung wächst.

Die Kosten der Baumaßnahme sind in der Kostenermittlung vollständig zu erfassen. Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren zeitlich oder räumlich getrennten Abschnitten, sollten für jeden Abschnitt getrennte Kostenermittlungen aufgestellt werden.

Bei Kostenermittlungen ist vom Kostenstand zum Zeitpunkt der Ermittlung auszugehen; dieser Kostenstand ist durch die Angabe des Zeitpunktes zu dokumentieren. Sofern Kosten auf den Zeitpunkt der Fertigstellung prognostiziert werden, sind sie gesondert auszuweisen. Die Grundlagen für die Kostenermittlung sind anzugeben. Erläuterungen zur Baumaßnahme sollten in der Systematik der Kostengliederung geordnet werden. Sofern Kosten durch außergewöhnliche Bedingungen des Standortes (z. B. Gelände, Baugrund, Umgebung), durch besondere Umstände des Projekts oder durch Forderungen außerhalb der Zweckbestimmung des Bauwerks verursacht werden, sollten diese Kosten bei den betreffenden Kostengruppen gesondert ausgewiesen werden.

Der Wert wiederverwendeter Teile sowie der Wert von Eigenleistungen sollen bei den betreffenden Kostengruppen gesondert ausgewiesen werden. Für Eigenleistungen des Bauherrn sind die Kosten einzusetzen, die für entsprechende Auftragnehmerleistungen entstehen würden.

Die Umsatzsteuer kann entsprechend den jeweiligen Erfordernissen wie folgt berücksichtigt werden:

  • In den Kostenangaben ist die Umsatzsteuer enthalten (Brutto-Angabe),
  • in den Kostenangaben ist die Umsatzsteuer nicht enthalten (Netto-Angabe),
  • nur bei einzelnen Kostenangaben (z. B. bei übergeordneten Kostengruppen) ist die Umsatzsteuer ausgewiesen.

In der Kostenermittlung und bei Kostenkennwerten ist immer anzugeben, in welcher Form die Umsatzsteuer berüksichtigt worden ist.

Die Kostenermittlung kann mit nachfolgenden Methoden erfolgen.

Kostenschätzung

Die Kostenschätzung dient als eine Grundlage für die Entscheidung über die Vorplanung. Grundlagen für die Kostenschätzung sind:

  • Ergebnisse der Vorplanung, insbesondere Planungsunterlagen, z. B. versuchsweise zeichnerische Darstellungen, Strichskizzen,
  • Berechnung der Mengen von Bezugseinheiten der Kostengruppen, z. B. Grundflächen und Rauminhalte nach DIN 277-1 und DIN 277-2,
  • erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen und Bedingungen,
  • Angaben zum Baugrundstück und zur Erschließung.

In der Kostenschätzung sollen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur 1. Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

Kostenberechnung

Die Kostenberechnung dient als eine Grundlage für die Entscheidung über die Entwurfsplanung. Grundlagen für die Kostenberechnung sind:

  • Planungsunterlagen, z. B. durchgearbeitete, vollständige Vorentwurfs- und/oder Entwurfszeichnungen (Maßstab nach Art und Größe des Bauvorhabens), gegebenenfalls auch Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen,
  • Berechnung der Mengen von Bezugseinheiten der Kostengruppen,
  • Erläuterungen, z. B. Beschreibung der Einzelheiten in der Systematik der Kostengliederung, die aus den Zeichnungen und den Berechnungsunterlagen nicht zu ersehen, aber für die Berechnung und die Beurteilung der Kosten von Bedeutung sind.

In der Kostenberechnung sollen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur 2. Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

Kostenanschlag

Der Kostenanschlag dient als eine Grundlage für die Entscheidung über die Ausführungsplanung und die Vorbereitung der Vergabe. Grundlagen für den Kostenanschlag sind:

  • Planungsunterlagen, z. B. endgültige vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen,
  • Berechnungen, z. B. für Standsicherheit, Wärmeschutz, technische Anlagen,
  • Berechnung der Mengen von Bezugseinheiten der Kostengruppen,
  • Erläuterungen zur Bauausführung, z. B. Leistungsbeschreibungen,
  • Zusammenstellungen von Angeboten, Aufträgen und bereits entstandenen Kosten.

Im Kostenanschlag sollen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur 3. Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

Kostenfeststellung

Die Kostenfeststellung dient zum Nachweis der entstandenen Kosten sowie gegebenenfalls zu Vergleichen und

  • Dokumentationen. Grundlagen für die Kostenfeststellung sind:
  • geprüfte Abrechnungsbelege, zum Beispiel Schlussrechnungen, Nachweise der Eigenleistungen,
  • Planungsunterlagen, Abrechnungszeichnungen,
  • Erläuterungen.

In der Kostenfeststellung sollen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur 2. Ebene der Kostengliederung unterteilt werden. Bei Baumaßnahmen, die für Vergleiche und Kostenkennwerte ausgewertet und dokumentiert werden, sollten die Gesamtkosten mindestens bis zur 3. Ebene der Kostengliederung unterteilt werden.

Kostengliederung

Die Kostengliederung sieht drei Ebenen der Kostengliederung vor; diese sind durch dreistellige Ordnungszahlen gekennzeichnet. In der 1. Ebene der Kostengliederung werden die Gesamtkosten in folgende sieben Kostengruppen gegliedert:

  • Grundstück
  • Herrichten und Erschließen
  • Bauwerk und Baukonstruktionen
  • Bauwerk und Technische Anlagen
  • Außenanlagen
  • Ausstattung und Kunstwerke
  • Baunebenkosten

Bei Bedarf werden diese Kostengruppen entsprechend der Kostengliederung in die Kostengruppen der 2. und 3. Ebene der Kostengliederung unterteilt. Über diese Kostengliederung hinaus können die Kosten entsprechend den technischen Merkmalen oder den herstellungsgemäßen Gesichtspunkten oder nach der Lage im Bauwerk bzw. auf dem Grundstück weiter untergliedert werden. Darüber hinaus sollten die Kosten in Vergabeeinheiten geordnet werden, damit die projektspezifischen Angebote, Aufträge und Abrechnungen mit den Kostenvorgaben verglichen werden können.

Soweit es die Umstände des Einzelfalls zulassen (z. B. im Wohnungsbau) oder erfordern (zum Beispiel bei Modernisierungen), können die Kosten vorrangig ausführungsorientiert gegliedert werden, indem bereits die Kostengruppen der ersten Ebene der Kostengliederung nach herstellungsgemäßen Gesichtspunkten unterteilt werden. Hierfür kann die Gliederung in Leistungsbereiche entsprechend dem Standardleistungsbuch für das Bauwesen (StLB) oder Standardleistungskatalog (StLK) oder eine Gliederung entsprechend anderen ausführungs- bzw. gewerkeorientierten Strukturen (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB Teil C) verwendet werden. Dies entspricht formal der 2. Ebene der Kostengliederung. Im Falle einer solchen ausführungsorientierten Gliederung der Kosten ist eine weitere Unterteilung, zum Beispiel in Teilleistungen, erforderlich, damit die Leistungen hinsichtlich Inhalt, Eigenschaften und Menge beschrieben und erfasst werden können. Dies entspricht formal der 3. Ebene der Kostengliederung.

Auch bei einer ausführungsorientierten Gliederung sollten die Kosten in Vergabeeinheiten geordnet werden, damit die projektspezifischen Angebote, Aufträge und Abrechnungen mit den Kostenvorgaben verglichen werden können.

Wichtig: Gesetze und Verordnungen unterliegen naturgemäß gewissen Änderungsprozessen, deshalb sind diese – insofern sie hier genannt werden – unbedingt in aktuell gültiger Form und im originalen Wortlaut heranzuziehen. Irrtümer und Änderungen vorbehalten. Es kann keine Gewähr auf Aktualität und Vollständigkeit gegeben werden.

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